AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen (10/2013)

Allen Lieferungen und Leistungen gegen Unternehmen im Sinne des § 14 BGB liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Die Bedingungen des Lieferers gelten auch für sämtliche Folgeaufträge.

1. Angebot

1.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst als angenommen und der Umfang der Lieferung als festgelegt, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist, was auch durch einen Lieferschein oder eine Rechnung geschehen kann. Bei Bestellung zur sofortigen Lieferung, auch mündlich oder telefonisch, gelten die Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart; hierbei gilt der  Lieferschein oder die Rechnung als Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Der Widerspruch gegen ein Bestätigungsschreiben muss ohne schuldhaftes Zögern sofort erfolgen.

1.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd  maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Preise und Zahlung

2.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk (FCA Loroch GmbH, Mörlenbach (Incoterms 2010)), jedoch ausschließlich Verpackung, zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Es gilt die jeweils jüngste Preisliste des Lieferers.

2.2 Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung zu leisten:

a) Bei Auftragswert unter € 10.000,–: Innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum, netto.

b) Bei Auftragswert über € 10.000,–: 30 % bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 70 % bei Meldung der Versandbereitschaft. Die Zahlung erfolgt jeweils innerhalb 10 Tagen ab Ausstellungsdatum des Belegs ohne Abzug.

c) Bei Bestellungen im Wert von weniger als € 25,– werden mindestens € 25,– zzgl. Fracht und Verpackung in Rechnung gestellt.

d) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes beim Lieferer an.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4 Sofern der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Bestellers erhält, ist er berechtigt, Vorauskasse zu verlangen, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn eine Wechseloder sonstige Finanzierung läuft sofern dadurch die Rechte des Lieferers gefährdet sind.

2.5 Wird die Lieferung vertragsmäßig später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, kann der Lieferer den Preis angemessen an die seit Vertragsabschluss bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Tariflöhne und/oder der Materialkosten angleichen.

2.6 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Besteller verpflichtet, seine

2.7 USt-Id-Nummer anzugeben sowie die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, wird der Lieferer die Lieferung als nicht steuerbefreit behandeln. Der Lieferer ist dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit der Lieferer aufgrund unrichtiger Angaben des Bestellers eine Lieferung zu
Unrecht als steuerbefreit behandelt hat, hat der Besteller den Lieferer von der Steuerschuld freizustellen und alle Aufwendungen zu  tragen.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferer, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarten Anzahlungen. Bei Abrufaufträgen ist der Abruf spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Liefertermin erforderlich,

3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise  die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.3 Die Vereinbarung von Lieferzeiten stellt kein Fixgeschäft dar; Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.4 In allen Fällen, in denen dem Lieferer die Herstellung und Lieferung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen etc.), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3.5 Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist kommt der Lieferer erst in Verzug, wenn ihm der Besteller erfolglos eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat. Soweit danach eine Verzugsentschädigung erlangt werden kann, ist diese der Höhe nach beschränkt und beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 7. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt nach erfolgloser Nachfristsetzung bleibt unberührt. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbzw.
der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Kosten bleiben den Vertragsparteien unbenommen.

3.6 Für den Fall der Nichtabnahme bei Lieferung oder Versandangebot ist der Lieferer berechtigt, eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Danach kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3.7 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

4. Gefahrübergang, Entgegennahme und Montage

4.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Bei Lieferungen „ab Werk“ kann der Lieferer die Übergabe der Ware an den Frachtführer auf Kosten und Gefahr des Bestellers durchführen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.

4.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der  Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

4.5 Montage-, Inbetriebnahme- und Vorführungsarbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert ohne jedweden Abzug zu vergüten. Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeit werden als Arbeitszeit verrechnet. Schon vor Eintreffen der Monteure des Lieferers muss der erforderliche Unterbau fertiggestellt sein und die Geräte müssen am Aufstellungsplatz bereitliegen. Den Monteuren des Lieferers sind die nötigen Hebezeuge, Hilfskräfte, Materialien usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen und zwar auch für den Fall, dass die Montage im Preis der einzelnen Lieferungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgesetzt ist. Die  Vorbereitungen zur Inbetriebsetzung einer Maschine müssen vom Besteller getroffen werden, darunter fällt auch der elektrische Anschluss der Maschine. Vereinbarte Pauschalpreise für Montage oder kostenlose Montage und Vorführung schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Wartezeiten wegen nicht ausreichender Vorbereitungsarbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage im Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebsetzung als fertig gestellt.

4.6 Der Besteller wird, wenn er die Waren ausführt, die für die Produkte einschlägigen aus Vorschriften der EU beziehungsweise der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die vom Lieferer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel Eigentum des Lieferers.

5.2 Der Lieferer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch- und sonstige Schäden versichert zu halten, sofern nicht der Besteller nachweislich eine Versicherung abgeschlossen hat.

5.3 Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, ist der Lieferer unverzüglich zu unterrichten.

5.4 Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten oder die Vorausabtretung an den Lieferer ausgeschlossen ist. Die Forderung aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung an den Lieferer ab. Sollten die Sicherheiten den Forderungsbestand um mehr als 20% übersteigen, ist der Lieferer verpflichtet, nach Aufforderung durch den Besteller nach Wahl des Lieferers einzelne Sicherheiten insoweit freizugeben.

5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet; die Einzugsermächtigung nach Ziff. 5.4 erlischt. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

5.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Mitteilungspflicht des Bestellers

Der Besteller teilt es dem Lieferer auf Verlangen mit, ob und ggf. an welches Unternehmen ein Verkauf sowie eine Übertragung einer gelieferte Ware erfolgt ist.

7. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 7 – wie folgt:

Sachmängel:
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor oder bei dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

7.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Stellt sich die Beanstandung als nichtberechtigt
heraus, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die durch Prüfung der Beanstandung entstandenen Kosten auf der Grundlage der aktuellen Preisliste des Lieferers zu ersetzen.

7.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ausgeschlossen, sofern nicht die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziff. 7 dieser Bedingungen.

7.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

7.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.

Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel:
7.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den
genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

7.8 Die in Abschnitt 7.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutz- oder  Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.7 ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

8. Haftung

8.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –  insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7.2 und 7.6 entsprechend.

8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Gewährleistung, Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Ziff. 7 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

10. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Stand: 28.10.2013sr